RS Vwgh 2006/8/11 2005/02/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

StGB §88;
StPO 1975 §90 Abs1;
VerkehrsrechtanpassungsG ArtIV Abs2;
VerkehrsrechtanpassungsG ArtIV;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Bundespolizeidirektion Wien erstattete wegen eines Verkehrsunfalles am 19. Juli 2004 an den zuständigen Bezirksanwalt Strafanzeige gegen den Mitbeteiligten wegen § 88 StGB. Die Mitteilung des Gerichtes, dass dieses Strafverfahren gemäß § 90 Abs. 1 StPO 1975 eingestellt worden sei, langte bei der Behörde erster Instanz am 14. Oktober 2004 ein. Da ein Fall wie jener, welcher dem Erkenntnis vom 27. Februar 1985, Zl. 84/03/0042, zu Grunde lag (dort war die Tat zum Zeitpunkt der Anzeige an das Gericht bereits verjährt) nicht vorliegt, erweist sich die von der belBeh angeführte Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. Oktober 2004 als rechtzeitige Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG (Hinweis E 4.4.1986, 85/03/0123).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020235.X01

Im RIS seit

25.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten