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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGB §88;Rechtssatz
Die Bundespolizeidirektion Wien erstattete wegen eines Verkehrsunfalles am 19. Juli 2004 an den zuständigen Bezirksanwalt Strafanzeige gegen den Mitbeteiligten wegen § 88 StGB. Die Mitteilung des Gerichtes, dass dieses Strafverfahren gemäß § 90 Abs. 1 StPO 1975 eingestellt worden sei, langte bei der Behörde erster Instanz am 14. Oktober 2004 ein. Da ein Fall wie jener, welcher dem Erkenntnis vom 27. Februar 1985, Zl. 84/03/0042, zu Grunde lag (dort war die Tat zum Zeitpunkt der Anzeige an das Gericht bereits verjährt) nicht vorliegt, erweist sich die von der belBeh angeführte Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. Oktober 2004 als rechtzeitige Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG (Hinweis E 4.4.1986, 85/03/0123).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020235.X01Im RIS seit
25.09.2006