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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984;Rechtssatz
Nichtstattgebung - amtswegige Versetzung in den Ruhestand - Der Beschwerdeführer führt in seinem Aufschiebungsantrag als den ihm drohenden Nachteil ins Treffen, dass er infolge der (im gedachten Fall eines Erfolges seiner Beschwerde) Unterbrechung seiner Unterrichtstätigkeit während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens "den notwendigen Kontakt und die ständige Weiterbildung in der Schule verlieren" würde. Diesem Nachteil steht jedoch die im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohende Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen insoweit gegenüber, als (im gedachten Fall einer Erfolglosigkeit seiner Beschwerde) der Dienstgeber während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses zu einem in Wahrheit dienstunfähigen Beamten (mit der Konsequenz der Fortzahlung der Aktivbezüge trotz Dienstunfähigkeit) hinnehmen müsste. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Nachteil ist gegenüber dieser drohenden Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren.
Schlagworte
InteressenabwägungUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006120008.A01Im RIS seit
24.10.2006Zuletzt aktualisiert am
29.09.2009