RS Vwgh 2006/8/16 AW 2006/02/0045

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Veröffentlicht am 16.08.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVO 1960 §97;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Widerruf der Bestellung zum Straßenaufsichtsorgan - Der Verwaltungsgerichtshof geht - unvorgreiflich der rechtlichen Beurteilung bei der Enderledigung der vorliegenden Beschwerde - vorläufig davon aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogenen, im Spruch angeführten Erledigung um einen "Bescheid" im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG handelt. Mit der angefochtenen Erledigung wurde die Bestellung des Beschwerdeführers zum Straßenaufsichtsorgan für das Bundesland Niederösterreich widerrufen. Dies mit der Begründung, dass näher angeführte Vorschreibungen eines Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit dem ein Sondertransport bewilligt worden sei, nicht eingehalten worden seien. Bei Durchführung dieses Sondertransportes sei der Beschwerdeführer für die Transportabsicherung verantwortlich gewesen; dabei sei es zu einem Verkehrsunfall gekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Provisorialverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen; er geht daher von den nicht von vornherein als unzutreffend anzusehenden Annahmen der belangten Behörde aus (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 256). Damit aber stehen zwingende öffentliche Interessen (Gründe der Verkehrssicherheit) der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Straßenpolizei Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006020045.A01

Im RIS seit

24.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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