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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Die vom unabhängigen Bundesasylsenat vorgenommene und offenkundig im Zusammenhang mit der Beurteilung der Voraussetzungen des § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 und 2 FrG stehende rechtliche Beurteilung, wonach eine "von staatlicher Stelle ausgehende Gefahr im Sinne des § 57 FrG" dem Fremden im Heimatland nicht drohe und auch eine allgemeine extreme Gefährdungssituation im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ausgeschlossen werden könne, entspricht nicht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, lässt die vom unabhängigen Bundesasylsenat verwendete Formulierung doch erkennen, dass sie eine dem Fremden bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Gefahr (ausgenommen den Fall einer allgemeinen extremen Gefährdungssituation) nur dann für beachtlich hält, wenn diese von staatlicher Stelle ausgeht. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit § 8 AsylG bereits mehrfach klargestellt, dass Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgerobjekt" speziell in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG schon vom Ansatz her nicht von Bedeutung sind (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, mwN; weiters die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2005, Zl. 2002/20/0205, vom 1. September 2005, Zl. 2005/20/0357, und vom heutigen Tag, Zl. 2005/01/0718).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010728.X02Im RIS seit
15.09.2006