RS Vwgh 2006/8/22 2005/01/0309

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Veröffentlicht am 22.08.2006
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG als gegeben angenommen und sich dabei tragend auf den Umstand gestützt, dass der Verleihungswerber an einem bestimmten Tag einen PKW in schwer alkoholisiertem Zustand (0,64 mg/l (= 1,28 Promille) Atemluftalkoholgehalt) gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat. Dieses Fehlverhalten wird in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als gravierender Verstoß gegen die Verkehrssicherheit gewertet (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2006, Zlen. 2004/01/0459 und 2004/01/0514, jeweils unter Hinweis auf das Vorerkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2002/01/0270, mwN). Da dieses schwere Delikt im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Ablehnung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nur knapp fünf Monate zurück lag, kann der negativen Prognose der Behörde hinsichtlich des zukünftigen Wohlverhaltens des Verleihungswebers nicht entgegen getreten werden. Es bedarf vielmehr eines längeren Beobachtungszeitraumes, um zu verifizieren, ob es sich bei diesem Fehlverhalten - wie der Verleihungswerber behauptet - um einen einmaligen, durch eine psychische Ausnahmesituation bedingten Vorfall gehandelt hat. Bei dieser Sachlage schadet es auch nicht, dass die Behörde es entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen hat, über die den weiteren angesprochenen Verwaltungsdelikten zu Grunde liegenden Tathandlungen (in über 40 Fällen rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen aus dem Verkehrsbereich) konkrete Feststellungen zu treffen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0586).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010309.X02

Im RIS seit

15.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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