RS Vwgh 2006/8/22 2006/01/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.2006
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass die vom Fremden, einem türkischen Staatsangehörigen, geltend gemachte Bedrohungslage wegen "Blutrache" keinen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund erkennen lasse. Vielmehr wäre insoweit - auch diesbezüglich anders als im Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zl. 2000/20/0141, der dortige Beschwerdeführer hatte selbst die zur "Blutrache" Anlass gebende Tötung begangen - eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" in Betracht zu ziehen gewesen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2003, Zl. 2000/20/0137, und vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/20/0517).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006010251.X01

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten