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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat seine Einschätzung, eine Gefährdung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG liege im Falle des Fremden nicht vor, obwohl dieser - seinem Vorbringen zufolge - bei Rückkehr nach Ghana mit einer Verurteilung und neuerlichen Inhaftierung rechnen müsse, auf keine Feststellungen zur Lage in Ghana, insbesondere zu den dortigen Haftbedingungen (vgl. dazu jüngst das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2006/01/0084), gestützt. Ohne Auseinandersetzung mit dieser Frage lässt sich aber nicht beurteilen, ob eine Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat gegen Art. 3 EMRK verstößt und damit unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010718.X01Im RIS seit
15.09.2006