RS Vwgh 2006/8/22 2005/01/0026

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Veröffentlicht am 22.08.2006
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Index

25/01 Strafprozess
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StPO 1975 §90g;

Rechtssatz

Die Behörde durfte sich - ausgehend von der Notwendigkeit, bei der Beurteilung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers zu prüfen - nicht mit dem Hinweis auf den Inhalt der Anzeige gegen den Verleihungswerber und die Einstellung des Verfahrens gemäß § 90g StPO begnügen, da die Einstellung eines Strafverfahrens nach dieser Bestimmung keiner - Bindung entfaltenden - rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten ist (Hinweis zur Diversion nach § 90g StPO bereits das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2003/03/0051, mwN; zur Diversion nach §90c StPO iZm § 10 Abs. 1 Z 6 StbG das hg. Erkenntnis vom 9. September 2003, Zl. 2002/01/0238).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010026.X03

Im RIS seit

22.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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