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25/01 StrafprozessNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Die Behörde durfte sich - ausgehend von der Notwendigkeit, bei der Beurteilung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers zu prüfen - nicht mit dem Hinweis auf den Inhalt der Anzeige gegen den Verleihungswerber und die Einstellung des Verfahrens gemäß § 90g StPO begnügen, da die Einstellung eines Strafverfahrens nach dieser Bestimmung keiner - Bindung entfaltenden - rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten ist (Hinweis zur Diversion nach § 90g StPO bereits das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2003/03/0051, mwN; zur Diversion nach §90c StPO iZm § 10 Abs. 1 Z 6 StbG das hg. Erkenntnis vom 9. September 2003, Zl. 2002/01/0238).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010026.X03Im RIS seit
22.09.2006