RS Vwgh 2006/8/22 2005/01/0643

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Veröffentlicht am 22.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs6;
AVG §72 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/01/0644

Rechtssatz

Der zur hg. Zl. 2005/01/0644 angefochtene Bescheid, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers im Instanzenzug gemäß § 71 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen worden ist, wird gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der unabhängige Bundesasylsenat hat dem Wiedereinsetzungsantrag - dessen letztinstanzliche Zurückweisung durch das vorliegende Erkenntnis rückwirkend aus dem Rechtsbestand beseitigt wird - aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Zurückweisung der verspäteten Berufung vor der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag durch den unabhängigen Bundesasylsenat entspricht unter diesen Umständen (auch nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986) nicht dem Gesetz (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 2. März 2006, Zl. 2005/20/0646) und schlägt die Mangelhaftigkeit des Verfahrens zum Wiedereinsetzungsantrag daher auch auf den zu Zl. 2005/01/0643 angefochtenen Bescheid, mit dem die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers als verspätet erfolgte, durch, weshalb auch dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010643.X01

Im RIS seit

15.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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