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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
In dem Fall, dass die Lenkeranfrage an den Zulassungsbesitzer gerichtet ist und dieser nicht eine physische Person, sondern etwa eine juristische Person ist, ist diese juristische Person als Empfängerin zu bezeichnen (vgl. etwa in Bezug auf eine OEG das hg. Erkenntnis vom 23. April 2004, Zl. 2003/17/0324, mwN). Nach § 13 Abs. 3 ZustG ist dann, wenn der Empfänger keine physische Person ist, die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Aus dieser Bestimmung, welche eine vom Zusteller iSd § 3 ZustG zu beachtende Regelung darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1992, Zl. 90/16/0187), ist ersichtlich, dass an eine juristische Person gerichtete Schriftstücke diese auch als Empfänger zu bezeichnen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170281.X01Im RIS seit
29.09.2006