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L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
B-VG Art139;Rechtssatz
Hat der Gemeinderat in der Kanal-VO eine Pauschalierung im Verständnis des ersten Satzes des § 25 Abs. 3 K-GKG vorgenommen, so ist - zwingend - die Anordnung des zweiten Satzes leg. cit. zu beachten. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass zwar die Formulierung der Gesetzesmaterialien, es sei eine der Pauschalierung angemessene Grenze "vorzusehen", dafür sprechen könnte, dass sich die Anordnung der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung (auch) an den Verordnungsgeber richtet. Diese gesetzgeberische Absicht wird jedoch im Wortlaut des zweiten Satzes des § 25 Abs. 3 K-GKG nicht zum Ausdruck gebracht. Die Bestimmung ist vielmehr derart formuliert, dass er eine unbedingte Anordnung für den Fall der Wahl der Pauschalierung durch den Verordnungsgeber trifft (arg.: "ist ... zu berechnen" und nicht "ist vorzusehen, dass ... berechnet wird"). Er kann daher nicht
(bloß) als eine Determinierung der Verordnung verstanden werden, sondern als eine Regelung der ausschließlichen Gemeindeabgabe im Sinne des § 8 Abs. 1 F-VG in Präzisierung der bundesgesetzlichen Ermächtigung. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass sich die in Rede stehende Anordnung ausschließlich an die mit der Festsetzung der Benützungsgebühr betraute Abgabenbehörde richtet, welche im Wege ihrer rechtlichen Beurteilung zu prüfen hat, ob bei Aufteilung der Benützungsgebühr auf die jeweiligen Benützer nach dem tatsächlichen Abwasseranfall dem Abgabepflichtigen eine Benützungsgebühr vorzuschreiben gewesen wäre, welche den pauschal berechneten Betrag um einen der Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz über- oder unterschreitet. Es bestehen daher beim Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie offenbar schon beim Verfassungsgerichtshof - keine Bedenken in Richtung einer Gesetzwidrigkeit der Kanal-VO infolge Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 letzter Satz K-GKG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170256.X04Im RIS seit
29.09.2006