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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/13/0095 B 31. Mai 2006 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 47 Abs. 1 VwGG hat die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der §§ 47 bis 60. Der Umstand, dass der beschwerdeführenden Partei Verfahrenshilfe bewilligt wurde, ändert im Falle ihres Obsiegens nichts an ihrem Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 62).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170281.X04Im RIS seit
29.09.2006