RS Vwgh 2006/8/29 2006/19/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;

Rechtssatz

Nach seinen Angaben vor dem Bundesasylamt hat sich der Fremde, ein indischer Staatsangehöriger, in seinem Heimatstaat geweigert, Extremisten, von denen er und seine Familie aufgesucht worden seien, zu begleiten, worauf ihm diese "mit dem Umbringen" gedroht hätten. In der Folge sei der Fremde dann zum ersten Mal von der Polizei festgenommen worden. Er sei aufgefordert worden, die Namen der Extremisten zu nennen. Die Polizei hätte ihn auch öfters zu Hause aufgesucht und schikaniert. Dabei sei ihm von der Polizei vorgeworfen worden, dass er die Extremisten freiwillig unterstützt habe. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde die Berufung des Fremden gegen den Bescheid, mit dem sein Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und mit dem gemäß § 8 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nach Indien festgestellt worden war, abgelehnt. Der unabhängige Bundesasylsenat befasst sich in seinem Bescheid ausschließlich mit der Gefährdung durch "Terroristen". Demgegenüber hat er zu den Behauptungen des Fremden, wonach er von der Polizei auf Grund des Verdachts einer Zusammenarbeit mit Extremisten verfolgt werde, keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen und insbesondere keine auf die Glaubwürdigkeit dieser Angaben bezogene Beweiswürdigung vorgenommen. Angesichts dessen ist - mangels Alternativen - davon auszugehen, dass er seiner Entscheidung auch insoweit das als wahr unterstellte Vorbringen des Fremden zugrundegelegt hat (Hinweis E 4. November 2004, Zl. 2003/20/0276, mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006190293.X01

Im RIS seit

29.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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