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L07004 Landesgesetzblatt Kundmachung Verlautbarung OberösterreichNorm
B-VG Art139 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/09/0114Rechtssatz
Der VfGH hat in einem von ihm von Amts wegen eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren mit E vom 28. Februar 2006, V102/05- 5, den zweiten Absatz des Punktes I und Punkt V des Beschlusses der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Juni 2004, PersR- 040001/140-2004/R1, sowie den Abschnitt D der Beilage zu diesem Beschluss, Punkt II. des Beschlusses der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 2004, PersR-040001/145-2004/R1, sowie die Abschnitte A, B, E, F und G der Beilage zum Beschluss der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Dezember 2005, PersR-460001/1-2005/R1, einschließlich des Einleitungssatzes als gesetzwidrig aufgehoben. Darüber hinaus stellte der VfGH fest, dass der Punkt III. des Beschlusses der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Juni 2004, PersR-040001/140-2004/R1, und die Abschnitte A, B, C, E, F und G der Beilage zu diesem Beschluss gesetzwidrig waren. [Hier: Der erstangefochtene Bescheid der Disziplinarkommission war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG, der zweitangefochtene Bescheid der Disziplinaroberkommission, die es unterließ, die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzugreifen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben (Hinweis E VwGH 30.1.2006, Zl. 2004/09/0201).]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090009.X01Im RIS seit
29.09.2006Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011