RS Vwgh 2006/8/30 2005/09/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2006
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Index

L07004 Landesgesetzblatt Kundmachung Verlautbarung Oberösterreich
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs3 litc;
B-VG Art139 Abs4;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;
Geschäftsverteilung Disziplinarkommission Landesbeamte OÖ 2004/06/21;
Geschäftsverteilung Disziplinarkommission Landesbeamte OÖ 2004/12/06;
Geschäftsverteilung Disziplinarkommission Landesbeamte OÖ 2005/12/05;
KundmachungsG OÖ 1998 §2 Abs1 Z3;
KundmachungsG OÖ 1998 §6 Abs1 Z2;
LBG OÖ 1993 §120;
LBG OÖ 1993 §121;
LBG OÖ 1993 §122 Abs3;
LBG OÖ 1993 §122;
LBG OÖ 1993 §123;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/09/0114

Rechtssatz

Der Mangel der gehörigen Kundmachung hat die Unbeachtlichkeit der "Verordnung" für die Gerichte, und damit auch für den VwGH im Einzelfall zur Folge, dies ungeachtet des Umstandes, dass ein solcher Mangel im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem VfGH zur Aufhebung durch diesen gemäß Art. 139 Abs. 3 zweiter Satz lit. c B-VG zu führen hat (Hinweis etwa auf E VwGH 24.2.2005, Zl. 2003/07/0171, mwN). [Hier: Es ist unstrittig, dass im Zeitpunkt der Fassung des Verhandlungsbeschlusses und der Erlassung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses (jeweils der Disziplinarkommission) die Beschlüsse der Oberösterreichischen Landesregierung über die Zusammensetzung der Senate und die Geschäftsverteilung dieses Kollegialorgans nicht gehörig kundgemacht waren. Das Fehlen einer wirksamen, die Zusammensetzung und die Zuständigkeit eines Kollegialorgans regelnden - vom Gesetz, hier von §§ 120 ff Oö LBG 1993, geforderten - Norm im Zeitpunkt der Beschlussfassung hat dessen Unzuständigkeit zur Folge, die auch nicht durch eine spätere Erlassung bzw. Kundmachung einer solchen Norm saniert werden kann, zumal in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem keine gesetzliche Grundlage für die Erlassung "rückwirkender" Anordnungen besteht (Hinweis E VwGH 28.9.1993, Zl. 92/12/0104).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090009.X03

Im RIS seit

29.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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