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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/09/0031Rechtssatz
Ergibt sich aus dem - noch dazu unbestimmten - Feststellungsbescheid keine konkrete Unterlassungspflicht, so konnten die Beamten auch nicht gegen eine solche verstoßen. Der Annahme der Berufungsbehörde, die Ausübung der Nebenbeschäftigung durch die Beamten sei als Weisungsverstoß im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu qualifizieren, kann daher - ausgehend vom E 21. September 2005, Zl. 2003/12/0200 - nicht beigetreten werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090030.X02Im RIS seit
29.09.2006