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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Der Landeslehrer wendet sich gegen den Vorwurf, gegen die Weisung, bestimmt bezeichnete Unterlagen (Formblätter und Erhebungsbögen) bis längstens 26. März 2004 dem Schulleiter vorzulegen, verstoßen zu haben; er habe die Verspätung der Vorlage dieser Urkunden nicht zu verantworten, weil ihm die Einhaltung der Frist infolge der Abwesenheit des Schulleiters am 26. März 2004 bei Schulschluss nicht möglich gewesen sei. So habe er erst am darauffolgenden Montag, dem 29. März 2004, die Unterlagen übergeben können. Dass der um wenige Arbeitstunden verspäteten Vorlage der weisungsgegenständlichen Formulare ein erkennbarer disziplinärer Unwertgehalt zukäme, ist nicht erkennbar, zumal nicht festgestellt wurde, dass diese Verspätung mit erkennbaren Folgen verbunden gewesen sei. Der Schuldspruch und die Bestrafung wegen verspäteter Vorlage der Formulare waren daher inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090048.X03Im RIS seit
26.10.2006