TE Vfgh Beschluss 1984/3/15 B600/83, G68/83

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.1984
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs2 idF BGBl 350/1981
MRK Art13
AVG §57
FremdenpolizeiG §6
FremdenpolizeiG §11
FremdenpolizeiG §13

Leitsatz

B-VG Art144 Abs1; keine Qualifikation der Abschiebung gemäß §13 FremdenpolizeiG als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt B-VG Art140; Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §13 FremdenpolizeiG und des §57 Abs1 und 2 AVG mangels Legitimation

Spruch

1. Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die am 1. September 1983 erfolgte Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland wendet, zurückgewiesen.

2. Der auf Art140 B-VG gestützte Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tir. (SD Tir.) vom 10. August 1983, Z III 30/83, wurde gegen den Einschreiter (einen deutschen Staatsangehörigen) gemäß §3 Abs1 und Abs2 lita, c und e iVm. §4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954, (FrPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.

Sein Antrag auf Aufschub der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes wurde gemäß §6 Abs2 FrPG bescheidmäßig abgewiesen.

Sodann verhängte die Bundespolizeidirektion (BPD) Innsbruck mit Bescheid vom 31. August 1983 über ihn die Schubhaft, nahm ihn aufgrund dieses Bescheides fest und schob ihn am 1. September 1983 in die Bundesrepublik Deutschland ab.

2. a) Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich zum einen gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der SD Tir. Die Behandlung dieses Beschwerdeteiles wurde bereits mit hg. Beschluß vom 25. November 1983, OZ 6, gemäß Art144 Abs2 B-VG abgelehnt.

Zum anderen wird die am 1. September 1983 erfolgte Abschiebung in Beschwerde gezogen. Der Bf. behauptet, dadurch in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein. Über diesen Beschwerdeteil ist noch zu entscheiden (s. unter II).

b) Im selben Schriftsatz begehrt der Einschreiter mit der auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Eingabe, §13 FrPG "und damit in Verbindung" §57 Abs1 und 2 AVG 1950 als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Gesetzesbestimmungen verstießen gegen Art13 MRK.

Den Antragsausführungen ist zu entnehmen, daß sich der Einschreiter durch die bekämpften Normen deshalb beschwert erachtet, weil sie seine Abschiebung bereits zu einem Zeitpunkt erlaubten, zu dem noch ein Verfahren vor dem VwGH über eine gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid erhobene Beschwerde anhängig ist; anders ausgedrückt: als sie es zuließen, die Entscheidung des VwGH zu unterlaufen.

II. Über die gegen die Abschiebung gerichtete Beschwerde wurde erwogen:

§6 FrPG lautet auszugsweise:

"(1) Der Fremde, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, hat das Gebiet, in dem ihm der Aufenthalt verboten ist, innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides zu verlassen. Er darf dieses Gebiet während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder betreten.

(2) ... Ebenso kann sie" (die Behörde) "die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes aus triftigen Gründen aufschieben. ..."

§13 FrPG bestimmt:

"Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot erlassen oder mit gerichtlichem Urteil auf Landesverweisung oder Abschaffung erkannt worden ist, können durch zwangsweise Beförderung unter Begleitung von Sicherheitsorganen abgeschoben werden (Schub), wenn sie das Gebiet, in dem ihnen der Aufenthalt verboten ist, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlassen oder wenn eine Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint."

Die Schubhaft ist, wie sich aus §11 Abs2 FrPG ergibt, mit Bescheid anzuordnen. Die Verhängung der Schubhaft schließt auch die Festnahme ein. Ein vollstreckbarer Schubhaftbescheid ist also Voraussetzung dafür, daß ein Fremder in Schubhaft genommen, in Schubhaft gehalten (vgl. zB die ständige Rechtsprechung des VfGH, zB VfSlg. 9465/1982, mit weiteren Judikaturhinweisen) und in weiterer Folge iS des §13 FrPG abgeschoben werden darf. Die Abschiebung stellt keine (bescheidmäßig zu verfügende) Vollstreckungsverfügung dar, sondern die Anwendung unmittelbaren Zwanges in der Form einer bestimmten Maßnahme tatsächlicher Art (vgl. VwGH 31. Mai 1961, Z 2488/60), ist also eine der Vollstreckung der vorangegangenen Bescheide (mit denen das Aufenthaltsverbot und die Schubhaft verhängt wurden) dienende Maßnahme. Derartige Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, als sogenannte "faktische Amtshandlungen" qualifiziert werden, die nach Art144 Abs1 B-VG beim VfGH bekämpfbar sind (vgl. zB VfSlg. 7458/1974, 8752/1980, 8991/1980; VfGH 25. 2. 1983 B439/82).

Der VfGH ist daher zur Entscheidung über die gegen die Abschiebung gerichtete Beschwerde nicht zuständig. Sie war daher wegen offenkundiger Nichtzuständigkeit des VfGH gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

III. Über den auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Gesetzesprüfungsantrag wurde erwogen:

Voraussetzung der Legitimation zur Stellung eines derartigen Antrages ist, daß das bekämpfte Gesetz für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (VfSlg. 8009/1977). Zu untersuchen ist vom VfGH hiebei lediglich, ob die vom Antragsteller behaupteten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg. 8060/1977, 8587/1979). Diese angenommenen Rechtswirkungen müssen ihren Sitz in den zur Aufhebung beantragten Normen haben.

Nun ist weder §13 FrPG für sich allein noch diese Bestimmung iVm. §57 AVG 1950 jene Norm, die diese behaupteten Rechtswirkungen - Zulässigkeit der Abschiebung trotz eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - hervorruft. Keine dieser Vorschriften enthält zu dieser Frage eine Aussage.

Der Antrag war daher mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Fremdenpolizei, Verwaltungsvollstreckung, VfGH / Individualantrag, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B600.1983

Dokumentnummer

JFT_10159685_83B00600_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten