RS Vwgh 2006/8/30 2005/09/0048

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Veröffentlicht am 30.08.2006
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Index

10/10 Datenschutz
64/03 Landeslehrer
70/01 Schulverwaltung Schulaufsicht
70/06 Schulunterricht

Norm

BildungsdokumentationsG 2002 §2 Abs1 Z1;
BildungsdokumentationsG 2002 §3 Abs1;
BildungsdokumentationsG 2002 §3 Abs2;
BildungsdokumentationsV 2003 §2 Z6;
BildungsdokumentationsV 2003 §5 Abs1;
DSG 2000 §27;
DSG 2000 §4 Z4;
LDG 1984 §29 Abs1;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §30 Abs1;
SchUG 1986 §17 Abs1;
SchUG 1986 §51;

Rechtssatz

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 1 Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, verpflichtet die Schulleiter, bestimmte schülerbezogene Daten in einer Evidenz der Schüler zu verarbeiten. Nach der Aktenlage und mangels gegenteiliger Angaben der Beschwerde ist davon auszugehen, dass die Einbringung jener Daten, deren Löschung dem Landeslehrer vorgeworfen wird (Sozialversicherungsnummern von Schülern), in das Schulverwaltungsprogramm Sokrates einen Akt der Verarbeitung von Daten (vgl. § 4 Z. 4 DSG 2000) für Zwecke der Evidenz der Schüler im Sinne des § 3 Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz darstellte. Das Bildungsdokumentationsgesetz und die Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, berufen den Schulleiter zur Verarbeitung (einschließlich der Löschung) der betreffenden Daten. Dies trifft auch hinsichtlich der Sozialversicherungsnummern der Schüler zu (vgl. hiezu auch die Bekanntgabepflicht nach § 5 Abs. 1 der Bildungsdokumentationsverordnung). Der Landeslehrer kann sich somit nicht auf eine Ermächtigung zur Löschung der in Rede stehenden Daten berufen, die sich aus dem Bildungsdokumentationsgesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung ergäbe. Er macht auch nicht geltend, vom Auftraggeber (vgl. § 4 Z. 4 DSG 2000) mittels individuellkonkretem Rechtsakt zur Löschung der betreffenden Daten ermächtigt worden zu sein. Auch aus dem DSG 2000 kann keine Ermächtigung des Landeslehrers zur Löschung der in Rede stehenden Daten abgeleitet werden. Vielmehr ist dies - unter den in § 27 DSG 2000 normierten Voraussetzungen - Sache des Auftraggebers. Der Landeslehrer ist in Ansehung der für Zwecke der Evidenz der Schüler verarbeiteten Daten nicht als Auftraggeber im Sinne des § 27 DSG 2000 anzusprechen (vgl. zur Gesamtevidenz der Schüler § 2 Z. 6 Bildungsdokumentationsverordnung). Somit hat der Landeslehrer durch die Löschung der für Zwecke der Vollziehung des Bildungsdokumentationsgesetzes verarbeiteten Daten gegen eine Dienstpflicht verstoßen, zumal es sich dabei um ein Vorgehen handelte, das geeignet war, den Schulleiter an der Erfüllung der ihm bei der Vollziehung des Bildungsdokumentationsgesetzes obliegenden Pflichten zu hindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090048.X01

Im RIS seit

26.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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