RS Vwgh 2006/8/30 2005/09/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2006
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
StGB §9;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0169 E 26. November 1992 RS 7 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Zur Schuld gehört das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit. Das mangelnde Unrechtbewußtsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt § 9 StGB. Grundsätzlich muß der Irrtum im Disziplinarrecht frei von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (§§ 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 150). Ist die Nichteinhaltung des Dienstweges durch den Beamten dessen Vorgesetzten bekannt gewesen und wurde von diesem die direkte Kontaktaufnahme mit der übergeordneten Dienststelle (bisher stillschweigend) gebilligt, so kann sich der Beamte in einem disziplinarrechtlich entschuldbaren Rechtsirrtum über seine Verletzung von Dienstpflichten befunden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090048.X02

Im RIS seit

26.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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