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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §112 Abs3;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer erklärte unter anderem, im Falle der Einstellung wegen Klaglosstellung werde ihm die Möglichkeit beschnitten, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen vorläufigen Suspendierung und allenfalls aus der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Suspendierung erwachsende Ansprüche (insbesondere Verdienstentgang als Leiter der Versuchsanstalt) geltend zu machen. Damit wäre der Beschwerdeführer nur dann im Recht, wenn durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides noch über die vorläufige Suspendierung hinaus wirkende Beeinträchtigungen subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers behoben werden könnten. Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu. Soweit der Beschwerdeführer nämlich auf leistungsabhängige Einnahmen (als Versuchsanstaltsleiter) Bezug nimmt, könnte ihm auch die Aufhebung des Bescheides keinen Anspruch auf deren Nachzahlung vermitteln, weil sie nichts an dem Umstand ändern könnte, dass der Beschwerdeführer während der Dauer der vorläufigen Suspendierung mangels tatsächlicher Verrichtung der angeführten Tätigkeit keinen Anspruch auf diese - leistungsabhängigen - Einnahmen erwerben konnte (Hinweis B vom 30.3.2006, Zl. 2005/09/0016). Im Übrigen ist mit der vorläufigen Suspendierung - anders als mit der von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügten Suspendierung (vgl. § 112 Abs. 4 BDG 1979) - keine Bezugskürzung von Gesetzes wegen verbunden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090059.X01Im RIS seit
06.11.2006