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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §21 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde war infolge seines Asylantrages gemäß § 21 Abs. 2 AsylG 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens uneingeschränkt und bedingungslos vor einer Abschiebung geschützt (Hinweis E 18. Mai 2004, 2004/21/0117). Hieraus folgt, dass auch eine Bestrafung wegen seines vom Gesetz also zumindest geduldeten Aufenthaltes ausscheidet, der durch die Verhängung einer Sanktion somit nicht mittelbar unterlaufen werden kann. Es ist daher vom Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes im Sinn des § 6 VStG auszugehen (Hinweis E 15. Oktober 2002, 2001/21/0087; E 18. Mai 2004, 2001/21/0067; E 30. November 2005, 2005/18/0646). Durch die Verneinung des Vorliegens eines Strafausschließungsgrundes hat die belBeh die Rechtslage verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004210194.X01Im RIS seit
05.10.2006Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011