RS Vwgh 2006/8/31 2004/21/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z3;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z4;
StbG 1985 §10 Abs1 Z5;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
StbG 1985 §10 Abs1 Z8;
StbG 1985 §10 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/21/0055 E 28. Februar 2006 RS 1 (Hier: Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 und Z 3 FrG 1997)

Stammrechtssatz

Gemäß § 10 Abs. 1 StbG 1985 kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat (Z 1) und wenn die in den Z 2 bis 8 dieses Absatzes umschriebenen Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sind. Vor dem Hintergrund der Verleihungsvoraussetzung der Z 6 einerseits - demnach muss der Fremde nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bieten, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 MRK genannte öffentliche Interessen gefährdet - und der Judikatur des VwGH andererseits, wonach bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach § 38 Abs. 1 Z 3 FrG 1997 zu prüfen ist, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstandes bereits mehr als zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich hatte (Hinweis E 26. Februar 2004, 2003/21/0039), kommt es im Verfahren betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs 1 iVm § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 (hier: Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen § 127 und 130 erster und zweiter Fall StGB und wegen § 278 Abs 1 StGB) darauf an, ob der Fremde bei Beginn seines strafbaren Verhaltens bereits über einen zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügte.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004210110.X01

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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