RS Vwgh 2006/8/31 2004/21/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1997 §61 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/21/0100 E 8. September 2005 RS 1 (Hier mit dem Zusatz, dass es auf die Annahme, der Fremde sei nicht gewillt, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten, bei der Frage des Vorliegens eines Sicherungsbedürfnisses iSd § 61 Abs. 1 FrG 1997 nicht ankommt.)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft ist, dass im Entscheidungszeitpunkt mit Recht angenommen werden kann, der Fremde werde sich dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren (Hinweis 28. Juni 2002, 2002/02/0138; E 21. Dezember 2004, 2004/21/0145).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004210133.X02

Im RIS seit

05.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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