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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist auch hinsichtlich der Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Einhaltung der Berufungsfrist zu substanziieren, widrigenfalls eine Beurteilung dahin, dass dem Widereinsetzungswerber bloß ein Versehen minderen Grades zur Last liegt, nicht möglich ist. Fehlen entsprechende Tatsachenbehauptungen, aus denen sich in rechtlicher Hinsicht ableiten ließe, das zur Fristversäumung führende Verhalten (Untätigkeit) hätte bloß auf einem minderen Grad des Versehens beruht, so führt dies zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages (Hinweis B 22. Dezember 2005, 2005/20/0367; E 24. Mai 2005, 2004/01/0558).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004210139.X03Im RIS seit
04.10.2006Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008