RS Vwgh 2006/8/31 2004/21/0139

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist auch hinsichtlich der Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Einhaltung der Berufungsfrist zu substanziieren, widrigenfalls eine Beurteilung dahin, dass dem Widereinsetzungswerber bloß ein Versehen minderen Grades zur Last liegt, nicht möglich ist. Fehlen entsprechende Tatsachenbehauptungen, aus denen sich in rechtlicher Hinsicht ableiten ließe, das zur Fristversäumung führende Verhalten (Untätigkeit) hätte bloß auf einem minderen Grad des Versehens beruht, so führt dies zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages (Hinweis B 22. Dezember 2005, 2005/20/0367; E 24. Mai 2005, 2004/01/0558).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004210139.X03

Im RIS seit

04.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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