RS VwGH Beschluss 2006/08/31 2004/21/0213

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Rechtssatz

Der Fremde ist nach dem Ende seiner gerichtlich angeordneten Auslieferungshaft nicht (auf Grund des angefochtenen Bescheides) in Schubhaft genommen worden; daher kommt eine zwangsweise Durchsetzung des angefochtenen Bescheides betreffend die Anordnung der Schubhaft, welcher nicht nach § 57 AVG erlassen wurde, nicht mehr in Betracht. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (Hinweis B 30. Jänner 2004, 2003/02/0148).

Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
Im RIS seit
06.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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