Der Fremde ist nach dem Ende seiner gerichtlich angeordneten Auslieferungshaft nicht (auf Grund des angefochtenen Bescheides) in Schubhaft genommen worden; daher kommt eine zwangsweise Durchsetzung des angefochtenen Bescheides betreffend die Anordnung der Schubhaft, welcher nicht nach § 57 AVG erlassen wurde, nicht mehr in Betracht. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (Hinweis B 30. Jänner 2004, 2003/02/0148).