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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §61 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/21/0213 B 31. August 2006 RS 1 (Hier nach der Strafhaft)Stammrechtssatz
Der Fremde ist nach dem Ende seiner gerichtlich angeordneten Auslieferungshaft nicht (auf Grund des angefochtenen Bescheides) in Schubhaft genommen worden; daher kommt eine zwangsweise Durchsetzung des angefochtenen Bescheides betreffend die Anordnung der Schubhaft, welcher nicht nach § 57 AVG erlassen wurde, nicht mehr in Betracht. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (Hinweis B 30. Jänner 2004, 2003/02/0148).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004210254.X01Im RIS seit
06.11.2006