RS Vwgh 2006/8/31 2004/21/0110

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0462 E 31. März 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Hat die Fremdenbehörde den Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" nach den von der Judikatur aufgestellten Grundsätzen ermittelt, so liegt der Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund nach § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 vor, wenn dem Fremden in diesem Zeitpunkt die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG 1985 hätte verliehen werden können. Eine Verleihungsmöglichkeit in anderen Zeitpunkten vermag diesen Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund nicht zu verwirklichen (Hinweis E 17.9.1998, 98/18/0170; E 15.10.1998, 95/18/1391).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004210110.X02

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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