RS Vwgh 2006/9/4 2005/09/0067

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Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In einem Mehrparteienverfahren ist eine Berufung einer Partei gegen einen Bescheid, der zwar nicht ihr, wohl aber anderen Parteien des Verfahrens zugestellt wurde, grundsätzlich zulässig, wenn ihr der Inhalt des Bescheides zur Gänze bekannt war (Hinweis etwa E 4. Mai 1970, Zl. 0561/69, VwSlg 7790 A/1970, und E 12. Februar 1985, Zl. 84/05/0236). Diese Möglichkeit der Berufungserhebung setzt aber zunächst einmal voraus, dass der Partei der gesamte entscheidungswesentliche Inhalt des bekämpften Bescheides bekannt ist und macht insoweit eine erst nach erfolgter Zustellung des Bescheides innerhalb der Berufungsfrist eingebrachte Ergänzung dieser Berufung nicht unzulässig, weil ein seinem Zweck entsprechender Rechtsschutz häufig nur in Kenntnis des gesamten Bescheidinhaltes möglich ist. [Hier: Es ist die Frage zu beantworten, ob die nach rechtswirksamer Zustellung erhobene Berufung (vom 26. Juni 2003) angesichts der bereits vor Zustellung des Straferkenntnisses erhobenen Berufung (vom 10. Juni 2003) zulässig war, oder ob das Berufungsrecht durch Einbringung der vor Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschuldigten (aber nach Zustellung an die Amtspartei) erhobenen Berufung bereits konsumiert worden war. Dem Beschwerdeführer wurde durch die Vollzugshandlungen am 9. Juni 2003 zwar das Vorhandensein eines gegen ihn gerichteten Straferkenntnisses bekannt, mangels Akteneinsicht nicht aber dessen entscheidungswesentliche Begründung. Diese konnte er erstmals der ihm am 20. Juni 2003 zugestellten Ausfertigung des Straferkenntnisses entnehmen. Erst zu diesem Zeitpunkt war es ihm daher möglich, auf die Schuldfrage inhaltlich einzugehen. Daher war es verfehlt, wenn die belangte Behörde zwar zutreffend beide Berufungen als Einheit erkennt, den Umfang der Anfechtung aber nur auf die durch die erste Berufung aufgeworfene Straffrage beschränken will.]

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090067.X01

Im RIS seit

19.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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