RS Vwgh 2006/9/4 2006/09/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Beschuldigte rügt als Verstoß gegen § 44a VStG, die Berufungsbehörde habe den Tatvorwurf geändert. Ursprünglich sei ihm vorgeworfen worden, die angeführten Rumänen "im Betrieb Pension L beschäftigt zu haben", nunmehr laute der Vorwurf, die Rumänen "mit Hilfsarbeiten beim Umbau der ehemaligen Pension L beschäftigt zu haben". Der Beschuldigte verkennt, dass es sich nur um eine Präzisierung der Art der von den Rumänen durchgeführten Arbeiten handelt, wobei die in die Tatumschreibung zusätzlich aufgenommenen Angaben über die Art der durchgeführten Arbeiten unerheblich und entbehrlich waren, sodass sie ohne weiteres auch hätten entfallen können (vgl. E vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/09/0118).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006090074.X01

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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