Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Der Beschuldigte rügt als Verstoß gegen § 44a VStG, die Berufungsbehörde habe den Tatvorwurf geändert. Ursprünglich sei ihm vorgeworfen worden, die angeführten Rumänen "im Betrieb Pension L beschäftigt zu haben", nunmehr laute der Vorwurf, die Rumänen "mit Hilfsarbeiten beim Umbau der ehemaligen Pension L beschäftigt zu haben". Der Beschuldigte verkennt, dass es sich nur um eine Präzisierung der Art der von den Rumänen durchgeführten Arbeiten handelt, wobei die in die Tatumschreibung zusätzlich aufgenommenen Angaben über die Art der durchgeführten Arbeiten unerheblich und entbehrlich waren, sodass sie ohne weiteres auch hätten entfallen können (vgl. E vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/09/0118).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006090074.X01Im RIS seit
18.10.2006Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015