RS Vwgh 2006/9/4 2003/09/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1995/895;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Wird nicht der unmittelbare Täter, sondern der gesetzliche Vertreter einer GesmbH als nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortlicher bestraft, so liegt diesem in der Regel insoweit ein Unterlassungsdelikt zur Last, als er es verabsäumt hat, das ihm als Vertreter der Gesellschaft Zumutbare und Mögliche vorzukehren, um die Begehung der Verwaltungsstraftat durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In diesen Fällen kommt als Tatort jeweils jener Ort in Betracht, an welchem der gesetzliche Vertreter hätte handeln sollen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090096.X04

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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