RS Vwgh 2006/9/4 2006/09/0074

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Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

E2A Assoziierung Rumänien
E2A Assoziierung Ungarn
E2A E11401030
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

21993A1231(13) AssAbk Ungarn Art44;
21994A1231(20) AssAbk Rumänien Art45 Abs5;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Art. 45 Abs. 5 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. L 357 vom 31/12/1994 S. 0002 - 0189, gleicht Artikel 44 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits vom 16. Dezember 1993, ABl. der Europäischen Gemeinschaften, Nr. L 347. Zu diesem Abkommen hat der VwGH im E vom 22. Juni 2005, Zl. 2003/09/0162, gestützt auf Rechtsprechung des EuGH ausgeführt, dass es entscheidend für die Inanspruchnahme der Begünstigung zur Niederlassung im Sinn des Assoziationsabkommens mit Ungarn ist, dass eine Erwerbstätigkeit "nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und das Entgelt, sondern in eigener Verantwortung" ausgeübt wird. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen (vgl. ebenfalls zu ungarischen Staatsangehörigen E vom 24. April 2006, Zl. 2005/09/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006090074.X05

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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