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E2A Assoziierung RumänienNorm
21993A1231(13) AssAbk Ungarn Art44;Rechtssatz
Art. 45 Abs. 5 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. L 357 vom 31/12/1994 S. 0002 - 0189, gleicht Artikel 44 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits vom 16. Dezember 1993, ABl. der Europäischen Gemeinschaften, Nr. L 347. Zu diesem Abkommen hat der VwGH im E vom 22. Juni 2005, Zl. 2003/09/0162, gestützt auf Rechtsprechung des EuGH ausgeführt, dass es entscheidend für die Inanspruchnahme der Begünstigung zur Niederlassung im Sinn des Assoziationsabkommens mit Ungarn ist, dass eine Erwerbstätigkeit "nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und das Entgelt, sondern in eigener Verantwortung" ausgeübt wird. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen (vgl. ebenfalls zu ungarischen Staatsangehörigen E vom 24. April 2006, Zl. 2005/09/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006090074.X05Im RIS seit
18.10.2006Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015