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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Als Gefälligkeitsdienste oder Freundschaftsdienste können zwar kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Bei der Unterscheidung zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG kommt es auf eine Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles an, wie die Art und Intensität der persönlichen Beziehung, die Dauer der Tätigkeit und die wirtschaftliche Stellung der Beteiligten, wobei zu bedenken ist, dass eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG auch bei bloß kurzfristigen Arbeitsleistungen und auch dann vorliegen kann, wenn sie nur für Naturalleistungen erbracht werden; eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG wird dann gegeben sein, wenn auf Grund der gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts und nicht der äußeren Erscheinungsform ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft besteht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2000, Zl. 99/09/0037, vom 3. Juni 2004, Zl. 2002/09/0198, und vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090006.X01Im RIS seit
18.10.2006Zuletzt aktualisiert am
28.08.2009