RS Vwgh 2006/9/4 2006/09/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §14a Abs1 Z1 idF 2005/I/101;
AuslBG §3 Abs7;
FrG 1997;
NAG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §57;
NAG 2005 §8;
NAG 2005 §81 Abs1;

Rechtssatz

Dem Ausländer war bis zur Erlassung des Berufungsbescheides (mit dem sein Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis abgewiesen worden war) kein Aufenthaltstitel (weder nach dem vor dem 1. Jänner 2006 geltenden FrG 1997, noch nach dem seither geltenden NAG) erteilt worden, weil über seinen diesbezüglichen Antrag noch nicht - gemäß § 81 Abs. 1 NAG nunmehr nach der neuen Rechtslage - entschieden worden ist. Er behauptet auch nicht und es ergibt sich - im Hinblick auf §§ 57 iVm 54 Abs. 1 NAG - aus dem Verwaltungsakt auch kein Hinweis darauf, dass die geschiedene Gattin ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Der Ausländer übersieht, dass seine behauptete, auf keinem erteilten Aufenthaltstitel beruhende "Berechtigung, in Österreich zu arbeiten" nach seinen eigenen Angaben allein auf der Tatsache der vormals aufrechten Ehe beruht, welche vor Erteilung eines Aufenthaltstitels und vor der Entscheidung der Berufungsbehörde bereits geschieden war. Es braucht nicht näher untersucht zu werden, ob der Ausländer nach der bis 1. Jänner 2006 geltenden Fassung des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG im Hinblick auf die darin enthaltene Wortfolge "sofern der Ehegatte zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt" ist, tatsächlich als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen war und er sein in Anspruch genommenes "Arbeitsrecht" gemäß § 3 Abs. 7 AuslBG auch nach der Scheidung vom 7. Dezember 2005 weiterhin ausüben dürfe. Denn selbst wenn er zu Recht im Sinne der ersten Voraussetzung des § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG "erlaubt beschäftigt" gewesen sei, so beruhte dies nicht auf einer ihm direkt von einer Behörde erteilten Aufenthalts- und/oder Arbeitsgenehmigung, sondern allein auf der Tatsache seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Dies ist jedoch für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach der seit 1. Jänner 2006 geltenden Rechtslage nicht mehr ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006090070.X01

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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