RS Vwgh 2006/9/4 2006/09/0074

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Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die konkrete Staatsangehörigkeit ist kein Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG und braucht daher nicht in den Spruch aufgenommen zu werden. (Hier: In der Begründung des mit dem Berufungsbescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist die rumänische Staatsbürgerschaft der bei der Arbeit angetroffenen Ausländer ohnedies enthalten [vgl. E vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0114].)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006090074.X02

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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