Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Die konkrete Staatsangehörigkeit ist kein Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG und braucht daher nicht in den Spruch aufgenommen zu werden. (Hier: In der Begründung des mit dem Berufungsbescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist die rumänische Staatsbürgerschaft der bei der Arbeit angetroffenen Ausländer ohnedies enthalten [vgl. E vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0114].)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006090074.X02Im RIS seit
18.10.2006Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015