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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Im Beschwerdefall sprechen insbesondere die folgenden Umstände für das Vorliegen der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften - und gegen den Einsatz der beiden Ausländer als Arbeitnehmer der "selbständigen Werkunternehmerin" MG:
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Das Betriebsergebnis der L GmbH (deren nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ [handelsrechtlicher Geschäftsführer] der Beschuldigte ist) umfasste u.a. auch das gleiche Betriebsergebnis der angeblichen Subunternehmerin MG.
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Der "Subunternehmervertrag" der L GmbH mit MG umfasste "nur Lohnkostenanteile".
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Das Material für die Errichtung der Zwischenwände stammte ausschließlich von der L GmbH. Die Nachbestellungen erfolgten durch einen Arbeitnehmer dieser GmbH, wobei der jeweilige Bedarf zum Teil durch eigene Wahrnehmung dieses Arbeitnehmers bei "Kontrollbesuchen" auf der Baustelle festgestellt wurde. Dagegen tritt das benötigte einfache Handwerkzeug, das von MG beigestellt wurde, in den Hintergrund.
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Trotz der relativ einfachen Arbeiten wurde durch Dienstnehmer der L GmbH regelmäßig kontrolliert (ein Mal pro Woche) und wurden Anweisungen erteilt, wobei es um die ordnungsgemäße Ausführung laufender Arbeiten sowie um die "Einhaltung von Terminvorgaben" ging.
Ausgehend davon haben die Ausländer nicht etwa auf einer Baustelle der MG, sondern auf einer Baustelle jener Gesellschaft gearbeitet, deren Geschäftsführer der Beschuldigte ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006090030.X03Im RIS seit
04.10.2006