RS Vwgh 2006/9/4 2003/09/0096

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Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1995/895;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0301 E 19. Jänner 1995 RS 1 (hier letzter Satz)

Stammrechtssatz

Der Tatzeitpunkt einer Übertretung des § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist mit der Angabe des Kalendertages ausreichend bestimmt angegeben. Gerade die Umschreibung der Tatzeit mit dem Kalendertag bewahrt den Bf davor, daß die Verwaltungsbehörde bezüglich einer anderen Tatzeit an demselben Tag ein gleichartiges (also denselben Ausländer betreffendes) Verwaltungsstrafverfahren einleitet. Die Angabe der Uhrzeit, zu welcher die unerlaubte Tätigkeit ausgeübt wurde, ist daher nicht erforderlich.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090096.X02

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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