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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1995/895;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/09/0301 E 19. Jänner 1995 RS 1 (hier letzter Satz)Stammrechtssatz
Der Tatzeitpunkt einer Übertretung des § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist mit der Angabe des Kalendertages ausreichend bestimmt angegeben. Gerade die Umschreibung der Tatzeit mit dem Kalendertag bewahrt den Bf davor, daß die Verwaltungsbehörde bezüglich einer anderen Tatzeit an demselben Tag ein gleichartiges (also denselben Ausländer betreffendes) Verwaltungsstrafverfahren einleitet. Die Angabe der Uhrzeit, zu welcher die unerlaubte Tätigkeit ausgeübt wurde, ist daher nicht erforderlich.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090096.X02Im RIS seit
04.10.2006