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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/09/0138 E 28. Februar 2002 RS 1Stammrechtssatz
Im Falle von Übertretungen des § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort. Der Firmensitz des Arbeitgebers ist als Tatortumschreibung ausreichend, während die Angabe des Ortes der erbrachten Arbeitsleistungen - im Allgemeinen - nur der Individualisierung der vorgeworfenen Tathandlung dient.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090096.X03Im RIS seit
04.10.2006