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L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der VwGH hat in seinen E vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0141, sowie vom selben Tag, Zl. 2002/09/0156, zu der mit § 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Slbg PolStG ähnlichen Untersagungsbestimmung des § 7 Z. 3 des Stmk Prostitutionsgesetzes dargelegt, dass mit der "Lage" eines Bordellbetriebes allein oder dem bloßen Vorhandensein bestimmter Einrichtungen in der Umgebung nicht hinreichend begründet werden kann, dass und warum in einem konkreten Fall eine Belästigung der Nachbarschaft oder eine Verletzung des örtlichen Gemeinschaftslebens zu erwarten sei und daher der Versagungsgrund nach den anzuwendenden Vorschriften gegeben sein solle. Dies gilt ebenso für die Beurteilung, ob ein Bordell im Sinne der § 3 Abs. 3 i. V.m. Abs. 4 Slbg PolStG das örtliche Gemeinschaftsleben in der Gemeinde oder in der Nachbarschaft stört. (Hier: Die belangte Behörde hätte präzisieren müssen, durch welche zu erwartenden, konkreten Auswirkungen des Betriebes und der Art und Weise, in welcher dieser insbesondere im Hinblick auf dessen Nähe zu Wohnungen, Schulen und anderen Einrichtungen nach außen in Erscheinung tritt, das Eintreten der in § 3 Abs. 4 Slbg PolStG angeführten Missstände zu befürchten ist. Dies gilt auch für die unbestritten auf dem zum Bordellbetrieb gehörenden Parkplatz erfolgten Anschläge mit Buttersäure. Die belangte Behörde hat weder dargelegt, inwiefern dies eine im Sinne der § 3 Abs. 3 i. V.m. Abs. 4 Slbg PolStG relevante Störung des örtlichen Gemeinschaftslebens in der Gemeinde oder in der Nachbarschaft bedeute. Auch die Tatsache, dass sich Anrainer in Unterschriften gegen das Bordell geäußert und von der Behörde dessen Untersagung gefordert haben, berechtigt ohne Weiteres nicht zur Annahme, dass durch das Bordell eine Störung des örtlichen Gemeinschaftslebens in der Gemeinde oder in der Nachbarschaft tatsächlich zu erwarten ist.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090143.X03Im RIS seit
22.09.2006