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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1165;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/09/0329 E 15. Oktober 2009 2006/09/0099 E 18. Jänner 2007Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0345 E 10. März 1998 RS 2[Hier: Die von der M GmbH (Werkunternehmer) beigestellten Arbeitskräfte wurden nicht nur in einem deutlich abgegrenzten Bereich (11. bis 31. Stockwerk des Gebäudes) tätig, sondern gleichermaßen in einem Bereich (nämlich der gesamten Niederspannungsanlage und der allgemeinen Energieversorgung), in dem auch die Arbeitnehmer der V GmbH (Werkbesteller, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Beschuldigte ist) mit vergleichbaren Arbeiten beschäftigt waren. Im Hinblick auf die in § 4 Abs. 2 Z 1 AÜG enthaltenen Kriterien hat die M GmbH keine von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der V GmbH abweichenden und unterscheidbaren Werke hergestellt, weshalb das in § 4 Abs. 2 Z 1 AÜG umschriebene Kriterium als zur Gänze erfüllt angesehen werden kann. Allein dieser Umstand rechtfertigt schon die Annahme einer Arbeitskräfteüberlassung.]Stammrechtssatz
Selbst im Fall zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufender Vereinbarungen (und einer ihnen entsprechenden Vertragsabwicklung) zwischen Unternehmer und "Subunternehmer" liegt eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn eine der Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG anwendbar ist. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhalts iSd § 4 Abs 1 AÜG bedarf es nur dann, wenn der Tatbestand keine der vier Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG (iVm dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090068.X02Im RIS seit
19.10.2006Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014