TE Vfgh Beschluss 2006/6/21 B937/06

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Veröffentlicht am 21.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Spruch

Dem Antrag wird F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem bekämpften Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des - zwischen den nunmehrigen Beschwerdeführern - abgeschlossenen Kaufvertrags hinsichtlich des Gst 115, in EZ 2021, GB Umhausen, im Ausmaß von

3.435 m² versagt.

2. In der dagegen an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führen die Beschwerdeführer darin aus, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Würde der Beschwerde hingegen die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, bestünde für den Verkäufer des Grundstücks (das ist der Zweitbeschwerdeführer) keine Bindungswirkung hinsichtlich des Kaufvertrags, sodass er über "die gegenständlichen Liegenschaften anderweitig verfügen" könnte. Durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung entstünde somit für den Rechtserwerber (das ist Erstbeschwerdeführer) ein unverhältnismäßiger Nachteil, weil er unter Umständen das Grundstück verlieren könnte.

3. Im vorliegenden Fall bestehen am sofortigen Vollzug des in Beschwerde gezogenen Bescheids keine zwingenden öffentlichen Interessen. Es stellt jedoch für den Erstbeschwerdeführer als Erwerber des Grundstücks einen unverhältnismäßigen - nämlich unwiederbringlichen - Nachteil dar, dass es aufgrund des bekämpften Bescheids dem Zweitbeschwerdeführer jederzeit möglich ist, das Grundstück anderweitig zu veräußern, sodass der Erstbeschwerdeführer, selbst bei Stattgebung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, nicht mehr das Eigentum an der Liegenschaft erlangen könnte. (vgl. VfGH 10.3.1998, B93/98, VfGH 9.3.2005, B260/05).

4. Somit war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §85 Abs2 VfGG Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B937.2006

Dokumentnummer

JFT_09939379_06B00937_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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