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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Gesamtbeurteilung (Gesamteinschätzung) zweier oder mehrerer Dienstbeschädigungen hat nach den Grundsätzen des § 3 der Richtsatzverordnung zum KOVG 1957 (BGBl. Nr. 150/1965) zu erfolgen; diese Gesamtbeurteilung unterliegt der fachlichen Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen, der sie ausreichend zu begründen hat. Die Behörde hat die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis zu vollziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/09/0097, und die darin angegebene Vorjudikatur).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Besondere Rechtsgebiete Kriegsopferversorgung Einschätzungsgrundsätze (hinsichtlich der richtsatzmäßigen Einreihung siehe KOVG RichtsatzV) Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090062.X02Im RIS seit
19.10.2006