RS Vwgh 2006/9/4 2003/09/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
KOVG 1957 §4;
KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965 §3;

Rechtssatz

Die Gesamtbeurteilung (Gesamteinschätzung) zweier oder mehrerer Dienstbeschädigungen hat nach den Grundsätzen des § 3 der Richtsatzverordnung zum KOVG 1957 (BGBl. Nr. 150/1965) zu erfolgen; diese Gesamtbeurteilung unterliegt der fachlichen Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen, der sie ausreichend zu begründen hat. Die Behörde hat die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis zu vollziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/09/0097, und die darin angegebene Vorjudikatur).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Besondere Rechtsgebiete Kriegsopferversorgung Einschätzungsgrundsätze (hinsichtlich der richtsatzmäßigen Einreihung siehe KOVG RichtsatzV) Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090062.X02

Im RIS seit

19.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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