RS Vwgh 2006/9/4 2003/09/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1995/895;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §9;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/09/0020 E 22. Februar 2006 RS 1 [Hier mit dem Zusatz: Es reicht etwa auch die Feststellung mehrmaliger Kontakte allein für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses nicht aus, wenn der Beschuldigte diese freundschaftlichen Bande zwischen ihm und der Arbeitskraft nicht näher konkretisiert (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0020 mwN).]

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall ein nicht dem Reglement des AuslBG unterliegender Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, hat die Behörde eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, erforderlichen Umständen um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090096.X01

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten