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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Das Bestehen von "Nötigung" oder "Zwang" ist kein konstitutives Merkmal einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG, auch nicht im rechtlichen Grenzbereich zu nicht dem AuslBG unterliegenden Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten. (Hier:
Insoferne hat die belangte Behörde einen missverständlichen Ausdruck gewählt, um das Bestehen einer Verpflichtung des Ausländers zur Ausübung seiner Tätigkeit für eine näher bezeichnete GmbH zu kennzeichnen. Dadurch ist der Beschwerdeführer aber nicht in Rechten verletzt worden.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090081.X02Im RIS seit
04.10.2006Zuletzt aktualisiert am
18.01.2013