RS Vwgh 2006/9/4 2003/09/0081

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Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Das Bestehen von "Nötigung" oder "Zwang" ist kein konstitutives Merkmal einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG, auch nicht im rechtlichen Grenzbereich zu nicht dem AuslBG unterliegenden Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten. (Hier:

Insoferne hat die belangte Behörde einen missverständlichen Ausdruck gewählt, um das Bestehen einer Verpflichtung des Ausländers zur Ausübung seiner Tätigkeit für eine näher bezeichnete GmbH zu kennzeichnen. Dadurch ist der Beschwerdeführer aber nicht in Rechten verletzt worden.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090081.X02

Im RIS seit

04.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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