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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass die Berufungsbehörde die genaue Uhrzeit der täglichen Arbeitszeit der Ausländer im Spruch ihres Bescheides anführen hätte müssen, zumal der Beschuldigte mit dem Berufungsbescheid nicht wegen Beschäftigung von Arbeitnehmern nur während bestimmter Stunden eines einzelnen Arbeitstages, sondern wegen unberechtigter Beschäftigung während eines mehrere Tage dauernden Zeitraumes bestraft worden ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006090074.X04Im RIS seit
18.10.2006Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015