RS Vwgh 2006/9/4 2006/09/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass die Berufungsbehörde die genaue Uhrzeit der täglichen Arbeitszeit der Ausländer im Spruch ihres Bescheides anführen hätte müssen, zumal der Beschuldigte mit dem Berufungsbescheid nicht wegen Beschäftigung von Arbeitnehmern nur während bestimmter Stunden eines einzelnen Arbeitstages, sondern wegen unberechtigter Beschäftigung während eines mehrere Tage dauernden Zeitraumes bestraft worden ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006090074.X04

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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