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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §14a Abs1 Z1 idF 2005/I/101;Rechtssatz
Die zweite Voraussetzung "und rechtmäßig niedergelassen" in § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG wurde mit BGBl. I Nr. 101/2005 neu normiert. Mangels jeglicher Anhaltspunkte, dass der Begriff "niedergelassen" im AuslBG eine andere Bedeutung haben sollte als im NAG, ist dieser Begriff im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 NAG iVm § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG zu verstehen. Die Bedingung "und rechtmäßig niedergelassen" stellt - wie im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut zu Recht angenommen worden ist - im vorliegenden Fall darauf ab, dass dem Antragsteller auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG erteilt wurde (vgl. Kutscher/Poschalko/Schmalzl, NAG 2006, Seite 56). Diese neu eingefügte Bedingung für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis darf nicht so verstanden werden, als wäre sie nicht beigesetzt worden (vgl. auch § 81 Abs. 2 zweiter Satz NAG) (ausführliche Begründung unter Bezugnahme auch auf die Materialien [RV 948 BlgNR XXII. GP, 6] im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006090070.X03Im RIS seit
18.10.2006Zuletzt aktualisiert am
30.07.2010