RS Vwgh 2006/9/4 2006/09/0070

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Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14a Abs1 Z1 idF 2005/I/101;
AVG §73;
NAG 2005 §2 Abs2;
NAG 2005 §2 Abs3;
NAG 2005 §27 Abs3 Z2;
NAG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §57;
NAG 2005 §8 Abs1 Z1;
NAG 2005 §8 Abs1 Z2;
NAG 2005 §8 Abs1 Z3;
NAG 2005 §8 Abs1 Z4;
NAG 2005 §81 Abs1;
NAG 2005 §81 Abs2;

Rechtssatz

Die zweite Voraussetzung "und rechtmäßig niedergelassen" in § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG wurde mit BGBl. I Nr. 101/2005 neu normiert. Mangels jeglicher Anhaltspunkte, dass der Begriff "niedergelassen" im AuslBG eine andere Bedeutung haben sollte als im NAG, ist dieser Begriff im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 NAG iVm § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG zu verstehen. Die Bedingung "und rechtmäßig niedergelassen" stellt - wie im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut zu Recht angenommen worden ist - im vorliegenden Fall darauf ab, dass dem Antragsteller auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG erteilt wurde (vgl. Kutscher/Poschalko/Schmalzl, NAG 2006, Seite 56). Diese neu eingefügte Bedingung für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis darf nicht so verstanden werden, als wäre sie nicht beigesetzt worden (vgl. auch § 81 Abs. 2 zweiter Satz NAG) (ausführliche Begründung unter Bezugnahme auch auf die Materialien [RV 948 BlgNR XXII. GP, 6] im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006090070.X03

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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