RS Vwgh 2006/9/4 2003/09/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22;
VStG §24;
VStG §46;

Rechtssatz

Der Umstand, dass es sich um ein Straferkenntnis handelt, stellt für sich allein nach der hg. Rechtsprechung noch keinen zwingenden Grund für die Annahme besonders wichtiger Gründe im Sinne des § 22 zweiter Satz AVG für eine Zustellung zu eigenen Handen dar. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen solcher wichtiger Gründe dann als gegeben erachtet, wenn die mit dem Bescheid verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit über dem Durchschnitt liegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0201, m.w.N.). Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine Geldstrafe - offensichtlich im Hinblick auf die drohende Ersatzfreiheitsstrafe - von Vornherein uneinbringlich erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 95/09/0266, m. w.N.).

Schlagworte

Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090088.X01

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten