RS Vwgh 2006/9/4 2006/09/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/09/0081 E 4. September 2006 RS 1[Hier: erster und zweiter Satz; hier: Trotz der im Schreiben der Rumänen dargetanen gemeinsamen Freundschaft und weitschichtigen Verwandtschaft mit dem Beschuldigten "seit unserer Jugend" hat die Berufungsbehörde zu Recht aus den in ihrem Bescheid dargetanen Umständen (Anreise extra für die gegenständlichen Arbeiten aus Rumänien, Gegenleistung in Form der Tragung von Fahrt- und Aufenthaltskosten, Arbeiten in einem zuvor und danach gewerblich genutzten Objekt) das Vorliegen von bloßen Gefälligkeitsdiensten verneint.]

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung, ob in einem konkreten Fall ein nicht dem Reglement des AuslBG unterliegender Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, hat die Behörde eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Hinweis E vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0020). Dabei fallen Gefälligkeitsdienste dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung des § 2 Abs. 2 AuslBG, wenn sie kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich auf Grund spezifischer Bindungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger erbracht werden. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG wird aber dann gegeben sein, wenn auf Grund der gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts und nicht der äußeren Erscheinungsform ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006090074.X06

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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