RS Vwgh 2006/9/4 2003/09/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §56;
KOVG 1957 §52 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0136 E 27. Juni 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung über die Neubemessung der Beschädigtenrente von der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung auszugehen und zu prüfen, ob eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zugrundeliegenden Befund eingetreten ist (Hinweis auf das E 26. Februar 1987, Zlen. 86/09/0111, 0112, und das E 26. September 1991, Zl. 88/09/0086, und die darin angegebene Vorjudikatur sowie sinngemäß auf das zur Bemessung einer Schwerstbeschädigtenzulage ergangene E vom 14. Jänner 1993, Zl. 91/09/0217).

Schlagworte

Leidenszustand Maßgebende Veränderung Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090043.X01

Im RIS seit

19.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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