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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs5 idF 2002/I/126;Rechtssatz
Im Beschwerdefall lagen sowohl die Anzeigeerstattung des beabsichtigten Volontariats (4. August 2004) als auch die Erlassung des ablehnenden Bescheides der Behörde erster Instanz (16. August 2004) vor dem geplanten Beginn desselben (1. September 2004). Die (positive) Berufungsentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2004 zugestellt. Die Beschwerdeführerin sieht sich ausgehend von dem Beschwerdepunkt nicht in ihrem Anspruch auf gänzliche Ausschöpfung der in § 3 Abs. 5 lit. a AuslBG genannten Frist von drei Monaten verletzt, sondern in ihrem Recht auf Ausübung des Volontariats auch in der - bereits in der Vergangenheit liegenden - Zeitspanne der (erzwungenen) Untätigkeit zwischen dem geplanten Antritt ihres Volontariats und dem sich aus dem Spruch des (stattgebenden) angefochtenen Bescheides ergebenden Anfangsdatum (1. September 2004 bis 15. Oktober 2004). In einem solchen Recht konnte die Beschwerdeführerin aber nicht verletzt werden, weil ihr durch § 3 Abs. 5 AuslBG kein Anspruch auf Ausübung des Volontariats in einem bestimmten Zeitraum eingeräumt wird. Die erzwungene Untätigkeit in der Vergangenheit kann als Faktum auf rechtlichem Weg nicht ungeschehen gemacht werden.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090055.X01Im RIS seit
19.12.2006